Verhaltenskodex und Compliance

Das Thema Compliance wird bei Bergader sehr ernst genommen. Wir legen Wert darauf, dass sauber gearbeitet wird. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich jegliches unternehmerische Handeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt – ​​​​​​​auch bei der Beachtung ethischer Grundsätze. In unserem Bergader Verhaltenskodex haben wir die wesentlichen Standards und Verhaltensregeln für alle Mitarbeiter/innen verbindlich festgeschrieben, mit dem Ziel, unsere Geschäftstätigkeit rechtlich und ethisch einwandfrei zu gestalten. 

Verhaltenskodex

Im Umgang mit unseren Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern sind wir stets darauf bedacht, fair und integer zu handeln. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern und ermutigen sie dazu, auch selbst vergleichbare ethische Grundsätze auf der Grundlage des anwendbaren Rechts und anerkannter Werte einzuführen.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bergader Unternehmensgruppe müssen alle in ihrem Arbeitsumfeld einschlägigen Gesetze und Vorschriften sowie die internen Anweisungen und Richtlinien beachten. Ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex kann eine Verletzung der arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten darstellen und deshalb arbeits- und zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Ferner können auch empfindliche strafrechtliche Sanktionen drohen, wenn die Verletzung der im Verhaltenskodex aufgeführten Verhaltensregeln zugleich einen Straftatbestand darstellt.

Interne Compliance-Beauftragte

Sabine Ortbauer
Tel.:  +49 8681 404-138
E-Mail: compliance@bergader.de

 

Kartellrecht

Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb als Institution. Der freie Leistungswettbewerb als solcher soll gewährleistet bleiben und Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken sowie Monopole sollen verhindert werden. Gleichzeitig sollen die Marktteilnehmer vor Beschränkungen geschützt werden. Letztlich liegt der Gedanke zugrunde, dass nur ein freier und wirksamer Wettbewerb einen maximalen Nutzen – insbesondere für den Verbraucher – gewährleistet.

Wir bei Bergader halten die relevanten wettbewerbsrechtlichen Vorgaben ein und treffen keine Absprachen und Vereinbarungen, die Preise und Konditionen beeinflussen oder in anderer Weise den fairen Wettbewerb in unzulässiger Weise beschränken.

Einladungen & Geschenke

Einladungen …

zu geschäftsüblichen Bewirtun­gen, die sich in einem angemessenen Rahmen halten, dürfen angenommen oder ausgespro­chen werden. Angemessen ist eine Einladung zu einem geschäftlich veranlassten Essen oder zu Getränken, wenn ihr Wert den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entspricht und jeg­licher Anschein von Unredlichkeit vermieden wird. Dabei sind insbesondere Art, Ausmaß und Häufigkeit von Einladungen zu berücksichtigen. Auch der Ort und der Anlass können eine Rolle spielen.

 Geschenke …

… von Arbeitnehmern untereinander zu Lasten der Bergader Unternehmensgruppe sind unzulässig.

Es ist zulässig, einem Geschäftspartner ein angemessenes Geschenk zu gewähren. Grund­sätzlich sollen Geschenke mit dem Namens­zug/Logo von Bergader versehen sein und zu Werbezwecken ausgegeben werden. Geschenke in Form von Bargeld, Überweisungen oder Krediten etc. sind zu unterlassen.

​​​​​​​Das Annehmen oder das Gewähren von Vorteilen ist dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen zu nehmen. Ein solcher Einfluss kann vorliegen, wenn

  • Geschenke oder andere Vorteile im Rahmen von laufenden Verhandlungen angenommen oder gewährt werden
  • Zuwendungen heimlich erfolgen, d.h. nicht offen über das Unternehmen, sondern über die private Anschrift eines Mitarbeiters
  • die Möglichkeit der Erpressbarkeit gegeben ist (z.B. bei einer Einladung in moralisch fragwürdige Lokalitäten).

Falls das Geschenk einen unangemessen hohen Wert hat, darf es nicht angenommen werden. Es ist abzulehnen oder zurückzugeben. Der Vor­gesetzte muss unverzüglich über das Geschenk informiert werden. Ist eine Ablehnung oder Rückgabe nicht möglich, weil dies beispiels­weise in der konkreten Situation als unhöflich angesehen würde oder zu aufwendig wäre, sind Geschenke anderweitig einzubringen, z.B. in Form einer internen Tombola. Dadurch wird eine individuelle Einflussnahme ausgeschlossen.

Ein Geschenk ist in jedem Fall so auszu­wählen, dass beim Empfänger jeglicher Anschein von Unredlichkeit vermieden wird. Geschenke in Form von Bargeld, Überwei­sungen oder Krediten sind nicht erlaubt.

Noch Fragen?

Bei Fragen oder Unsicherheiten solltet ihr euch an eure zuständige Führungskraft wenden. Darüber hinaus habt ihr immer die Möglichkeit, unmittelbar den internen oder externen Compliance-Beauftragten zu kontaktieren.

Interne Compliance-Beauftragte

Sabine Ortbauer
Tel.:  +49 8681 404-138
E-Mail: compliance@bergader.de

Anonyme Möglichkeit:
Per Post:
Bitte Kuvert mit dem Stichwort „COMPLIANCE“ beschriften und adressieren an: 

Bergader Privatkäserei 
COMPLIANCE
Weixlerstraße 16
83329 Waging am See​​​​​​​

Externer Compliance-Beauftragter

Prof. Dr. Andreas Kark

Telefon: 
+49 (0) 163 766 7960

Email: ombudsmann@compliance-consultancy.de